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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2001 57)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 57: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat im Jahr 2001 in einem Fall von Zwangsmassnahmen im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entschieden. Es wurden Richtwerte für die Dauer verschiedener Zwangsmassnahmen festgelegt, darunter Zwangsmedikation, Isolation und Fixation. Der Richter in diesem Fall war L.F. Die Gerichtskosten betrugen 57 CHF. Die Person, die verloren hat, war eine Behörde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2001 57

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 57
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2001 57 vom 02.10.2001 (AG)
Datum:02.10.2001
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2001 57 S.232 2001 Verwaltungsgericht 232 [...] 57 Zwangsmassnahmen im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung;...
Schlagwörter: Zwangs; Isolation; Medika; Zwangsmassnah; Verwaltungsgericht; Zwangsmedikation; Entscheid; Person; Patien; Medikament; Zwangsmassnahme; Massnahme; Wirkungsdauer; Patienten; Regel; Freiheits; Fixation; Grundsatz; Schutz; Anordnung; Bleuler; /a/bb/bbb; /b/bb; /c/bb; Verhältnismässigkeit; Hinsicht; -Entscheid
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:126 I 120;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2001 57

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[...]

57 Zwangsmassnahmen im Rahmen der fürsorgerischen Freiheitsent- ziehung; Richtwerte für die Dauer der verschiedenen Zwangsmassnah- men. - Zwangsmedikation (Erw. 3/a/bb/bbb). - Isolation (Erw. 3/b/bb). - Fixation (Erw. 3/c/bb).
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 2. Oktober 2001 in
Sachen L.F. gegen Verfügung des Bezirksarzt-Stellvertreters L. und Entscheid der Klinik Königsfelden.
Aus den Erwägungen
3/a/bb/bbb) Bei der Zwangsmedikation ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht Rech nung zu tragen. Das Verwaltungsgericht erachtet es als zulässig, be stimmte Medikationen bereits in einem einzigen Zwangsmassnah men-Entscheid anzuordnen, selbst wenn sich deren Vollzug in der Folge über einen gewissen Zeitraum erstreckt und die Veränderungen im Zustand der betroffenen Person naturgemäss nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden können, solange es sich dabei um eine medizi-
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nische Behandlungseinheit handelt (vgl. VGE I/21 vom 13. Februar 2001 i.S. A.R., S. 32 f.) Die Notwendigkeit, eine konkrete Medika tion im Voraus für eine bestimmte Zeitdauer anzuordnen, bedarf jedoch stets einer ausreichenden Begründung, wobei der Zusammen hang zwischen der angeordneten Dauer einerseits sowie der be zweckten und erwarteten Wirkung des Medikaments auf den Patien ten andererseits aufzuzeigen ist. Die für eine Zwangsbehandlung in Frage kommenden Medika mente unterscheiden sich u.a. auch hinsichtlich ihrer Wirkungsdauer. Während sich z.B. das vornehmlich der Initialbehandlung akuter psy chotischer Erregungszustände dienende Medikament "Clopixol-Acu tard" durch eine relativ kurze Wirkungsdauer auszeichnet, ist diese z.B. beim Medikament "Clopixol Depot", welches vor allem für die Erhaltungstherapie eingesetzt wird, wesentlich länger. Zudem spre chen nicht alle Patienten in gleichem Masse auf eine bestimmte Dosis desselben Medikaments an. Es ist deshalb nicht möglich, die für eine Zwangsmedikation zulässige Höchstdauer in absoluten Zah len festzulegen. Als Richtlinie erachtet das Verwaltungsgericht einen auf die Dauer von 3 - 10 Tagen (entspricht der voraussichtlichen Wirkungsdauer von einer bis drei Injektionen Clopixol-Acutard) bis maximal 4 Wochen (entspricht der voraussichtlichen Wirkungsdauer von zwei bis drei Injektionen mit einem Depotneuroleptikum) befristeten und begründeten Entscheid betreffend Zwangsmedikation in der Regel als verhältnismässig. 3/b/bb) Isolation ist eine "andere Vorkehr" i.S. von § 67ebis EG ZGB und damit eine Zwangsmassnahme, die den Schutz der betrof fenen Person - und damit einhergehend den Schutz ihrer Mitmen schen - vor körperlichen und seelischen Schäden bezweckt (vgl. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 4. August 1999 [Botschaft], S. 6). Mit der Anordnung dieser Massnahme wird in einschneidender Weise in das Grundrecht der persönlichen Frei heit der betroffenen Person eingegriffen. Dem Grundsatz der Ver hältnismässigkeit ist vor allem durch eine Beschränkung dieser Massnahme in zeitlicher Hinsicht auf die absolut notwendige Dauer Rechnung zu tragen.
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Die Isolation stellt von ihrem Wesen her eine grundlegend an dere Zwangsmassnahme dar als eine medikamentöse Zwangsbe handlung. Isolation bedeutet, in einem (oft ausser einem Bett unmöb lierten) Raum alleine eingeschlossen zu werden. In der Regel soll damit einer drohenden Selbst- Fremdgefährdung begegnet wer den, d.h. sie geschieht zum Selbstschutz des Betroffenen, aber auch zum Schutz von Personal, Patienten und Gegenständen. Allenfalls kann die mit der Isolation verbundene Reizabschirmung zusätzlich zu einer Beruhigung eines Patienten führen. Bleuler führt aus, unter der heutigen Therapie seien langdauernde Isolierungen nicht mehr nötig, da eine Beruhigung des Patienten mittels Anwendung von Medikamenten erreicht werden könne; hingegen seien ganz kurze Isolierungen in akuten, schweren Erregungszuständen für die Mitpa tienten oft eine Notwendigkeit (Eugen Bleuler, Lehrbuch der Psy chiatrie, Neubearbeitung von Manfred Bleuler, Berlin/Heidel berg/New York 1983, S. 193). In einem beschränkten zeitlichen Rahmen kann deshalb in bestimmten Fällen eine Verbindung von Zwangsmedikation und Isolation verhältnismässig sein (vgl. BGE 126 I 120). Sobald jedoch die medikamentöse Behandlung ihre gewünschte Wirkung entfaltet, ist die Isolation aufzuheben. Eine Isolation wird sich deshalb in den meisten Fällen nur während eini gen Tagen als verhältnismässig erweisen und kann deshalb in der Regel höchstens für die Dauer einer Woche angeordnet werden. Sollte sich nach dieser Dauer eine Fortsetzung der Isolation trotzdem noch als notwendig erweisen, wäre diese mit einem neuen Zwangs massnahmen-Entscheid anzuordnen und entsprechend zu begründen. 3/c/bb) Bei der Fixation handelt es sich ebenfalls um eine "an dere Vorkehr" i.S. von § 67ebis EG ZGB und damit um eine Zwangsmassnahme. Mit der Anordnung dieser Massnahme wird in noch einschneidenderer Weise als mittels Isolation in die Freiheits rechte einer betroffenen Person eingegriffen. Deshalb sind vom Grundsatz der Verhältnismässigkeit her noch strengere Anforderun gen an die Anordnung einer solchen Massnahme zu stellen, dies insbesondere dann, wenn diese Zwangsmassnahme zusätzlich zur Isolation angeordnet wird. Weil das Fixieren mit einem Gurt den Kerngehalt der Bewegungsfreiheit als Aspekt der persönlichen Frei-
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heit in extremster Form betrifft, kann es als Massnahme nur bei einer konstanten Gefahr für Leib und Leben verhältnismässig sein (AGVE 2000, S. 194). Die Fixation ist deshalb nur in konkreten Notfallsitua tionen und in der Regel höchstens für die Dauer von drei Tagen an zuordnen.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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